Airbnb und illegale Untervermietung: Das Kassationsgericht macht die Plattform haftbar
Wenn ein Mieter seine Wohnung unerlaubterweise über Airbnb untervermietet, wer trägt die rechtlichen Konsequenzen? Die Antwort des Kassationsgerichtshofs, die in zwei Urteilen vom 7. Januar 2026 (Nr. 23-22.723 und Nr. 24-13.163) ergangen ist, beendet eine langjährige Unsicherheit und macht nun eindeutig die Verantwortung der digitalen Plattform haftbar.
Die Gründe für diese Entscheidungen sind leider alltäglich geworden: Ein Mieter vermietet seine Wohnung ohne Erlaubnis seines Vermieters kurzfristig über die Plattform Airbnb und erzielt so Mieteinnahmen zum Nachteil des Eigentümers und oft unter Missachtung der Hausordnung. Die dem Obersten Gerichtshof vorgelegte Frage betraf die rechtliche Einordnung der Rolle von Airbnb und folglich die für sie geltende Haftungsregelung.
Juristisch drehte sich die Debatte um eine grundlegende Unterscheidung aus dem Recht der digitalen Plattformen: die zwischen dem Hoster – einem bloßen technischen Dienstleister, der durch das eingeschränkte Haftungsregime des Gesetzes für das Vertrauen in die digitale Wirtschaft (LCEN) geschützt ist – und dem Herausgeber, dessen aktive Rolle bei der Verbreitung von Inhalten eine Haftung nach allgemeinem Recht nach sich zieht. Der Kassationsgerichtshof hat entschieden: Airbnb Ireland kann sich nicht auf den Status eines passiven Hosters berufen. Das Unternehmen greift tatsächlich strukturierend in die Organisation der Vermietungen ein – Festlegung von Standards, Moderation von Anzeigen, Garantien für Reisende, Preispolitik –, was eine aktive Rolle kennzeichnet, die über die bloße technische Vermittlung hinausgeht. Als Herausgeber qualifiziert, kann die Plattform daher solidarisch mit dem fehlerhaften Mieter haftbar gemacht werden, insbesondere zur Rückerstattung der aus einer illegalen Untervermietung gezogenen Früchte an den Vermieter.
Praktisch eröffnen diese Urteile wichtige Perspektiven für Vermieter, die Opfer unerlaubter Untervermietungen sind. Bisher richteten sich die Klagen hauptsächlich gegen den Mieter, dessen Zahlungsfähigkeit nicht immer gewährleistet ist. Die Möglichkeit, auch gegen Airbnb, das zahlungsfähig ist und über erhebliche Ressourcen verfügt, vorzugehen, erhöht die Chancen auf Wiedergutmachung erheblich. Für Wohnungseigentümergemeinschaften stellen diese Entscheidungen ebenfalls ein zusätzliches Druckmittel dar, wenn illegale touristische Vermietungen die Nutzung der Gemeinschaftsbereiche stören oder die Hausordnung verletzen. Darüber hinaus sind konkurrierende Ferienvermietungsplattformen direkt von dieser Rechtsprechung betroffen, deren Tragweite über den reinen Fall von Airbnb hinausgeht.
Diese beiden Urteile markieren einen entscheidenden Wendepunkt in der Regulierung digitaler Plattformen im Mietrecht. Vermieter, die mit illegalen Untervermietungen konfrontiert sind, haben nun ein Interesse daran, die über die Plattform erzielten Einnahmen präzise zu dokumentieren und eine gemeinsame Klage gegen den Mieter und die Plattform in Erwägung zu ziehen. Eine Rechtsberatung ist unerlässlich, um die für jede Situation am besten geeignete Prozessstrategie zu ermitteln.
Verweise: Cass. civ. 1re, 7. Januar 2026, Nr. 23-22.723 und Nr. 24-13.163
Im Bereich Gewerbemietverträge unterliegt die Klage des Mieters, die entweder die Anfechtung einer Kündigung oder die Zahlung einer Räumungsentschädigung zum Ziel hat, einer Verjährungsfrist von zwei Jahren. Diese Frist beginnt mit dem Wirksamwerden der vom Vermieter ausgesprochenen Kündigung gemäß den Artikeln L.145-9 und L.145-60 des Handelsgesetzbuches.
Zwei Urteile des Cour de cassation vom 12. Februar 2026 (3. Zivilkammer, Nr. 24-10.427 und Nr. 24-18.382) präzisieren in wichtiger Weise die Auswirkungen einer vor Prozessbeginn angeordneten Ermittlungsmaßnahme, insbesondere wenn der Vermieter auf der Grundlage von Artikel 145 der Zivilprozessordnung ein gerichtliches Sachverständigengutachten erwirkt.
In den der Rechtsprechung vorgelegten Fällen hatten die Vermieter eine Kündigung mit Verweigerung der Verlängerung und Angebot einer Räumungsentschädigung ausgesprochen, dann ein einstweiliges Verfügungsverfahren eingeleitet, um die Ernennung eines Sachverständigen zur Bewertung der Höhe dieser Entschädigung zu erwirken. Die Mieter, Beklagte in diesem Verfahren, hatten sich damit begnügt, Einsprüche und Vorbehalte zu äußern, ohne sich jedoch der Antragstellung auf Sachverständigengutachten anzuschließen oder eine Klage im Hauptverfahren innerhalb der Zweijahresfrist einzureichen.
Mehrere Jahre später haben diese Mieter schließlich einen Richter angerufen, um die Kündigung anzufechten oder die Zahlung einer Räumungsentschädigung zu verlangen. Die Tatsacheninstanzen erklärten ihre Klagen als unzulässig mangels Verjährung, eine Entscheidung, die vom Obersten Gerichtshof bestätigt wurde.
Das Oberste Gericht erinnert daran, dass die durch Artikel 2239 des Bürgerlichen Gesetzbuches vorgesehene Aussetzung der Verjährung, wenn eine Ermittlungsmaßnahme vor einem Rechtsstreit angeordnet wird, nur der Partei zugute kommt, die diese Maßnahme beantragt hat. Folglich profitiert der beklagte Mieter nicht automatisch von der aussetzenden Wirkung, wenn der Vermieter die Einsetzung eines Sachverständigen beantragt.
Um die Unterbrechung der Verjährungsfrist in Anspruch nehmen zu können, muss der Mieter einen positiven prozessualen Schritt unternehmen, entweder indem er sich ausdrücklich dem Antrag auf ein Gutachten anschließt oder indem er selbst einen Antrag bezüglich des Gutachtens stellt. Andernfalls läuft die Verjährungsfrist für ihn weiter.
Der Gerichtshof präzisiert ferner, dass eine Anerkennung des Anspruchs auf Ersatzleistungen bei Räumung durch den Vermieter, die die Verjährung gemäß Artikel 2240 des Zivilgesetzbuches unterbrechen kann, klar, unzweideutig und eindeutig sein muss. Bloße im Rahmen des Sachverständigengutachtens geführte Gespräche oder mehrdeutige Äußerungen reichen nicht aus, um eine solche Anerkennung zu begründen.
Diese Entscheidungen erinnern an die Strenge der zweijährigen Verjährungsfrist bei gewerblichen Mietverträgen. Der Mieter kann sich nicht damit begnügen, auf das Ergebnis eines vom Vermieter eingeleiteten Gutachtens zu warten oder sich passiv am Eilverfahren zu beteiligen. Um seine Rechte zu wahren, muss er innerhalb der Frist von zwei Jahren handeln, entweder indem er selbst Klage einreicht oder sich ausdrücklich an der beantragten Beweisaufnahme beteiligt. Andernfalls wird seine Klage auf Entschädigung für die Räumung unzulässig, da sie verjährt ist, mit potenziell entscheidenden Folgen für sein Recht auf Verbleib in den Räumlichkeiten.
Mit einer Entscheidung vom 4. Dezember 2025 (Cass. 3e civ., Nr. 24-17.437) liefert der Oberste Gerichtshof eine nützliche Klarstellung bezüglich der Berechnung der Frist für die Einberufung von Wohnungseigentümerversammlungen.
In dieser Angelegenheit fand am 3. Januar 2019 eine Eigentümerversammlung statt. Die Einladung ging einem Miteigentümer am 12. Dezember 2018 zu. Da dieser Miteigentümer der Ansicht war, dass die gesetzliche Frist von 21 Tagen nicht eingehalten worden sei, beantragte er die Annullierung der Eigentümerversammlung.
Das Berufungsgericht von Aix-en-Provence gab ihm Recht und annullierte die Versammlung.
Der Kassationshof hebt diese Entscheidung jedoch auf und erinnert an die im Dekret vom 17. März 1967 vorgesehene Berechnungsmethode für die Frist.
Die Frist beginnt am Tag nach Erhalt der Vorladung zu laufen. Im vorliegenden Fall lief die Frist am 13. Dezember 2018 um 0:00 Uhr, da die Vorladung am 12. Dezember 2018 zugestellt wurde.
Die Frist von 21 Tagen lief somit am 2. Januar 2019 um Mitternacht ab. Die am 3. Januar 2019 stattfindende Hauptversammlung wahrt somit perfekt die gesetzliche Frist.
Der Oberste Gerichtshof stellt somit klar, dass die Frist für die Vorladung unter Ausschluss des Tages des Eingangs der Benachrichtigung und unter vollständiger Einbeziehung des letzten Tages bis Mitternacht berechnet wird.
Diese Entscheidung stellt eine praktische nützliche Erinnerung dar, da Anfechtungen von Gesellschafterversammlungen häufig auf einer fehlerhaften Auslegung der Berechnung dieser Frist beruhen.
Referenz: Cass. 3e civ., 4. Dezember 2025, Nr. 24-17.437.
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Zivilkammer, 3. Zivilsenat, 16. März 2022, Nr. 18-23.954
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