Ungewöhnliche Nachbarrechtsstörung: Der neue Artikel 1253 des Zivilgesetzbuches im Test der Rechtsprechung

Kann das ständige Klingeln der Glöckchen, die eine Schafherde trägt, die Verurteilung ihres Besitzers rechtfertigen? Mit Urteil vom 21. Mai 2026 hat der Oberste Gerichtshof dies bejaht und damit ein konkretes Beispiel für einen nun im Bürgerlichen Gesetzbuch verankerten Begriff geliefert: die unzumutbare Nachbarbeeinträchtigung.

Fast zwei Jahrhunderte lang lag diese Verantwortung bei keinem Text. Sie war eine reine Schöpfung der Rechtsprechung, basierend auf dem Grundsatz, dass «niemand anderen eine Störung zufügen darf, die die normalen Nachbarschaftsbeschwerden übersteigt». Das Gesetz Nr. 2024-346 vom 15. April 2024 zur Anpassung des Zivilhaftungsrechts an aktuelle Herausforderungen beendete diese Besonderheit, indem es einen neuen Artikel 1253 des Bürgerlichen Gesetzbuches schuf, der seit dem 17. April 2024 in Kraft ist.

Dieser Text begründet eine verschuldensunabhängige Haftung. Wer eine Störung verursacht, die über die normalen Nachbarschaftsbelästigungen hinausgeht – sei es als Eigentümer, Mieter, unbefugter Nutzer oder Bauherr –, haftet für den verursachten Schaden, ohne dass ein Verschulden seinerseits nachgewiesen werden muss. Allein die Anomalie der Störung zählt, die von den Tatsachenrichtern unter Berücksichtigung des lokalen Kontexts, ihrer Dauer und Intensität nach freiem Ermessen beurteilt wird. Genau diese Argumentation hat die dritte Zivilkammer im Fall der Glöckchen (Revisionsantrag Nr. 24-10.569) bestätigt: Unter Berufung darauf, dass dieses fortwährende Läuten nicht charakteristisch für das betroffene ländliche Milieu sei und bereits Herdenschutzhunde zur Bewachung der Herde ausreichten, hat sie die Entscheidung des Berufungsgerichts, die Entfernung der Glöckchen und die Entschädigung des Nachbarn anzuordnen, gebilligt.

Artikel 1253 führt jedoch eine wesentliche Einschränkung ein: die sogenannte Einwendung der Vorherigkeit oder Theorie der Vorbesetzung. Die Haftung wird nicht begründet, wenn die Beeinträchtigung von Aktivitäten herrührt, die dem Einzug des Geschädigten vorausgegangen sind, unter der Bedingung, dass diese Aktivitäten den Vorschriften entsprechen und unter Bedingungen fortgesetzt wurden, die die Beeinträchtigung nicht verschlimmern. Der Gesetzgeber beabsichtigte außerdem, die Landwirtschaft durch Verweis auf Artikel L. 311-1-1 des Gesetzes über ländliche Angelegenheiten und Seefischerei ausdrücklich zu schützen.

In der Praxis betrifft diese neue Regelung den Nachbarn, der durch Lärm- oder Geruchsbelästigung verärgert ist, ebenso wie den Landwirt, den Handwerker oder den Immobilienentwickler. Für den Käufer einer Immobilie in der Nähe eines Betriebs, einer Baustelle oder einer lauten Einrichtung wird die Vorrangigkeit der Aktivität zu einem entscheidenden Faktor: Wer sich im Wissen um die Gegebenheiten niederlässt, kann auf jegliche Rechtsmittel verzichten.

Bevor man eine Klage einreicht – oder sich dagegen wehrt –, ist es ratsam, die tatsächliche Rechtswidrigkeit der Störung, die Vorgeschichte der betreffenden Aktivitäten und die Qualität der verfügbaren Beweise bewerten zu lassen. Eine vorherige juristische Prüfung kann oft langwierige und kostspielige Rechtsstreitigkeiten vermeiden oder deren Ausgang sichern.