Mit einer Entscheidung vom 4. Dezember 2025 (Cass. 3e civ., Nr. 24-17.437) liefert der Oberste Gerichtshof eine nützliche Klarstellung bezüglich der Berechnung der Frist für die Einberufung von Wohnungseigentümerversammlungen.
In dieser Angelegenheit fand am 3. Januar 2019 eine Eigentümerversammlung statt. Die Einladung ging einem Miteigentümer am 12. Dezember 2018 zu. Da dieser Miteigentümer der Ansicht war, dass die gesetzliche Frist von 21 Tagen nicht eingehalten worden sei, beantragte er die Annullierung der Eigentümerversammlung.
Das Berufungsgericht von Aix-en-Provence gab ihm Recht und annullierte die Versammlung.
Der Kassationshof hebt diese Entscheidung jedoch auf und erinnert an die im Dekret vom 17. März 1967 vorgesehene Berechnungsmethode für die Frist.
Die Frist beginnt am Tag nach Erhalt der Vorladung zu laufen. Im vorliegenden Fall lief die Frist am 13. Dezember 2018 um 0:00 Uhr, da die Vorladung am 12. Dezember 2018 zugestellt wurde.
Die Frist von 21 Tagen lief somit am 2. Januar 2019 um Mitternacht ab. Die am 3. Januar 2019 stattfindende Hauptversammlung wahrt somit perfekt die gesetzliche Frist.
Der Oberste Gerichtshof stellt somit klar, dass die Frist für die Vorladung unter Ausschluss des Tages des Eingangs der Benachrichtigung und unter vollständiger Einbeziehung des letzten Tages bis Mitternacht berechnet wird.
Diese Entscheidung stellt eine praktische nützliche Erinnerung dar, da Anfechtungen von Gesellschafterversammlungen häufig auf einer fehlerhaften Auslegung der Berechnung dieser Frist beruhen.
Referenz: Cass. 3e civ., 4. Dezember 2025, Nr. 24-17.437.