Wenn ein Unfallopfer eine Entschädigung für seinen Personenschaden fordert, entscheidet sich der Ausgang seiner Entschädigung oft lange vor der Gerichtsverhandlung: In der manchmal vernachlässigten Phase des Auftrags, der dem medizinischen Sachverständigen erteilt wird.
Ein jüngstes Urteil des Berufungsgerichts von Versailles vom 29. Januar 2026 hat dies deutlich in Erinnerung gerufen. Mit einer Klage, die sich auf einen Sachverständigengutachtenauftrag mit der Bezeichnung «ANADOC» (Abkürzung für die Nationale Beratungsstelle für Körperschäden) bezog, hat das Gericht den vom Richter im Eilverfahren angeordneten Auftrag vollständig bestätigt. Die Parteien, die dagegen Einspruch erhoben, behaupteten, das Gutachten sei verwirrend, übersteige die Aufgaben des Sachverständigen und birge das Risiko einer doppelten Entschädigung für Schäden. Das Berufungsgericht wies all diese Kritikpunkte ab.
Diese Lösung steht im Einklang mit zwei bereits fest etablierten Grundsätzen. Einerseits ist der Richter im Eilverfahren frei, den Auftrag zu bestimmen, den er dem Sachverständigen erteilen möchte: Er ist weder an die sogenannte Dintilhac-Nomenklatur, die nur unverbindlichen Charakter hat, noch an die Vorschläge der Parteien gebunden. Andererseits unterliegt die Entschädigung für Körperschäden dem Grundsatz der vollen Genugtuung, der die Geschädigte so weit wie möglich in die Lage versetzen muss, in der sie sich befunden hätte, wenn der Schaden nicht eingetreten wäre, d. h. der gesamte Schaden, aber nichts als der Schaden.
Vor dem Hintergrund dieser Grundsätze wird die Bedeutung des dauerhaften funktionellen Defizits als zentraler Posten der Entschädigung für bleibende Folgen verstanden. Diese Schäden umfassen nach dem Konsolidierungsdatum drei verschiedene Dimensionen: die Beeinträchtigung der physiologischen Funktionen des Opfers, die anhaltenden Schmerzen, die es weiterhin empfindet, und den Verlust an Lebensqualität in seinem persönlichen, familiären und sozialen Leben. Indem der Gutachter aufgefordert wird, diese Komponenten getrennt zu beschreiben, birgt ein detaillierter Auftrag kein Risiko einer doppelten Zählung; vielmehr liefert er dem Richter die genauen Elemente, die er benötigt, um das tatsächliche Ausmaß des Schadens zu messen, ohne ihn zu verzerren.
Praktische Lehre ist wichtig. Die Abfassung des Gutachtenauftrags ist keine bloße Formalität. Ein mangelhafter Auftrag, der sich beispielsweise mit einer pauschalen Invaliditätsrate begnügen würde, entzieht dem Richter wesentliche Informationen und führt häufig zu einer Unterbewertung der Entschädigung. Umgekehrt beleuchtet ein präziser Auftrag jeden Schaden und sichert die Rechte des Opfers, ebenso wie das Interesse des Versicherers an einer rigorosen und gegnerischen Bewertung.
Für das Opfer ist die Schlussfolgerung eindeutig: Es ist entscheidend, bereits in der Gutachterphase und noch vor der Anrufung des Prozessgerichtes von einem Anwalt und einem medizinischen Sachverständigen begleitet zu werden, die in der Lage sind, den Inhalt des Auftrags zu diskutieren. Gerade in diesem frühen Stadium wird oft eine gerechte und vollständige Entschädigung aufgebaut.